Für die Pensionszahlungen der ESA gelten mithin die gleichen Grundsätze, wie sie der Bundesfinanzhof bereits für den Fall der Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Bedienstete der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) aufgestellt hat3.
Soweit bei der ESA ein im Vergleich zur NATO unterschiedliches System zur Ermittlung des jeweiligen Grundgehalts besteht, von dem die Beiträge zu den Altersversorgungssystemen der NATO und der ESA berechnet und einbehalten werden, ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der Einbehalte bereits steuerpflichtiger Lohn zugeflossen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof hinsichtlich der Berechnung der Gehälter der NATO verneint4. Er hat ausdrücklich ausgeführt, dass es für diese Frage allein auf einkommensteuerrechtliche Grundsätze ankomme. Unerheblich sei, wie die Höhe der Gehälter zustande gekommen sei.
Insoweit unterscheiden sich die Berechnung der Gehälter der NATO und der ESA nicht. Auch im Fall der Berechnung der Gehälter der ESA erfolgt lediglich ein Abzug eines Rechenpostens analog zu der für die Besteuerung der NATO-Bezüge zu ermittelnden Rechengröße. Steuereinnahmen verzeichnet weder die deutsche noch eine andere Finanzverwaltung.
Inländische Steuereinnahmen aufgrund der ESA-Bezüge liegen auch nicht deshalb vor, weil die übrigen Einkünfte des ESA-Bediensteten während seiner aktiven Dienstzeit unter Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG besteuert werden. Insoweit fehlt es bereits an der sich hieraus für das Gehalt des ESA-Bediensteten ergebenen Steuer. Die mittelbare Wirkung auf andere Einkünfte reicht nicht aus.
Wie im Fall der NATO-Bediensteten werden die Ruhegehaltszahlungen der ESA-Bediensteten folglich nicht aus versteuerten Beiträgen derselben finanziert. Es liegen (lediglich) Gehaltskürzungen vor. Das sich hieraus ergebende Innehaben von Ansprüchen gegenüber der ESA als Arbeitgeberin führt auch nicht zu dem Zufluss von Einnahmen und damit noch nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn5, gleichgültig wie der Arbeitgeber dies intern kassentechnisch organisiert6.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Juli 2015 – X B 172/14
vgl. nur BMF, Schreiben vom 16.08.1977 – IV C 6-S 1311-25/77 II, BStBl I 1977, 436, unter Tz. 1↩
vgl. BMF, Schreiben vom 03.08.1998 – IV C 6-S 1311-97/98, BStBl I 1998, 1042, Tz. 1↩
BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402↩
BFH, Urteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402↩
so auch weiterhin die aktuelle Rechtsprechung des VI. Senats des BFH in seinen Urteilen vom 15.09.2011 – VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201; und vom 05.07.2012 – VI R 11/11, BFHE 238, 408, BStBl II 2013, 190↩
BFH, Urteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II. 2.c↩
Quelle: https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/pensionszahlungen-des-europaeischen-raumfahrtkontrollzentrums-und-ihre-besteuerung-398353
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