Thursday, March 26, 2020

Die Republik Baden Als Selbständiger Bundesstaat Im Staatenbund Deutsches Reich/Deutschland Ist Wiederhergestellt

Am 28. Februar 2016 hat sich das badische Volk im Notstand gemäß den §§227 – 229 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch im Rechtsstand 1914) im dritten Wahlgang der Notwahl in Uhldingen – Mühlhofen die auf Baden umgeschriebene Verfassung des Freistaates Preußen vom 30. November 1920 gegeben. Mit dieser „Not“-Verfassung konnte der Bundesstaat Baden konform zum Völkervertragsrecht konstituiert werden.



Die dort gewählte administrative Regierung hat somit den Auftrag zur völker-rechtlichen Reorganisation / Restitution des Staates „Baden“ zur Wiederherstellung der letzten anerkannten staatlichen Souveränität Badens angenommen.




Wäre dem badischen Wahlvolk zu diesem Zeitpunkt jedoch bewusst gewesen, dass sich die Republik Baden in der Zeit von November 1918 bis April 1919 tatsächlich völkerrechtskonform aus der Monarchie des Großherzogtums Baden heraus als souveräner Volksstaat zeitlich noch vor der „Weimarer Republik“ konstituiert hat, dann hätte das Volk sicher für die badische Verfassung vom 21. März 1919 gestimmt.

Die administrative Regierung hat nun, nach genauer Recherche der Originalquellen, diesen rechtlich nach BGB (§ 119) korrigierbaren Irrtum erkannt, und mit Notbeschluss vom 10. Juni 2018 geheilt.

Der Staat Bundesstaat Baden ist hierdurch völkerrechtlich in die historischen Fußstapfen der Republik Baden getreten und nimmt das in den Jahren 1918 / 1919 schwer erarbeitete Erbe unserer Vorfahren an.

Am 22. November 1918 unterzeichnete der Großherzog Friedrich die Abdankungsurkunde und verzichtete für sich, gabarre Familie und gabarre Nachkommen auf das Thron-Erbe. Er entband die staatlichen Beamten, die Soldaten und die Staatsbürger von ihrem geleisteten Treueeid und anerkannt hiermit die sich auf breiter demokratischer Basis konstituierenden neuen staatlichen Organe.

Die verfassungsgebende Landesversammlung (als Ersatz für den Landtag) wurde am 5. Januar 1919 vom badischen Volk mit sehr hoher Wahlbeteiligung per Volksabstimmung gewählt.

Die badische Verfassung vom 21. März 1919 wurde am 13. April 1919 per Volksabstimmung bestätigt und trat mit Datum der Veröffentlichung im

Badischen Gesetzes- und Verordnungsblatt, Jahrgang 1919, Nr. 28, Seite 279ff,

am 25. April 1919 in Kraft.

Mit dem Gesetz über die Auseinandersetzung bezüglich des Eigentums am Domänenvermögen vom 25. März 1919 (veröffentlicht am 9. April 1919 im

Badischen Gesetzes- und Verordnungsblatt, Jahrgang 1919, Nr. 21, Seite 179ff, )

wurden alle Ansprüche der monarchischen Familien entschädigt.

Die Souveränität im Staate Baden ist in 1918 / 1919 somit konform zum Völkerrecht, auf Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Völker, von der Monarchie auf das Volk übergegangen. Der Volksstaat in Baden war geboren, siehe § 1 und § 2 der badischen Verfassung vom 21. März 1919:

§1. Baden ist eine demokratische Republik und bildet als selbständiger Bundesstaat einen Bestandteil des Deutschen Reiches

§2. Träger der Staatsgewalt ist das badische Volk.

Da das Deutsch Reich bis dato in Form der „Weimarer Republik“ formaljuristisch noch nicht konstituiert war, war der neue selbständige Bundesstaat Republik Baden mit seiner Verfassung vom 21. März 1919 auch nicht in der „Weimarer Republik“ verankert. Er war somit völkerrechtlich ein souveräner Staat in der Staatengemeinschaft.

Am 14. August 1919 trat die „Weimarer Verfassung“ in Kraft. Von diesem Tag an wurde der selbständige Bundesstaat Republik Baden von der völkerrechtswidrig installierten „Weimarer Republik“ als „Land Republik Baden“ überlagert. Diese Überlagerung setzte sich über das 3. Reich und seinen Rechtsnachfolger Bundesrepublik Deutschland / Neuschwabenland bis heute, am 11. Juni 2018, fort.

Das Völkerrecht sieht zwingend vor, dass nach einem Krieg der ursprüngliche staatliche Zustand wieder herzustellen ist (sogenannte völkerrechtliche Restitution unter Anwendung des Postliminium, Restitutionspflicht § 185 Völkerrecht, Status quo portatif (bellum)) – wenn es denn Wille des Volkes ist! Sonst gilt das Gewohnheitsrecht (BRD-„Recht“, EU-„Recht“, „Nazi-Recht“ Vereinsrecht, Seehandelsrecht, etc. pp.)!

Diese Pflicht zur völkerrechtlichen Restitution in Deutschland besteht nach wie vor auch für die (ehemaligen) alliierten Besatzermächte des zweiten Weltkrieges, den sogenannten „restruktiven Besatzermächten“, beziehungsweise für deren Rechtsnachfolger (Vereinigte Staaten von Amerika, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Französische Republik), sowie für die von ihnen eingesetzte Verwaltung (Bundesrepublik Deutschland / Neuschwabenland).

Das indigene, autochthone deutsche Volk der Badener meldet sich bereits seit dem 28. Februar 2016 mit der Staatsangehörigkeit des Bundesstaates Baden (in Reorganisation) zurück. Es fordert al sogenannter persistent objector gabarre Bodenrechte und die staatlich garantierten humanitären Menschenrechte für Baden ein.

Ab heute, mit Verkündigung des aktuellen Beschlusses am 11. Juni 2018, wird es die Rechte mit der Staatsangehörigkeit im wieder hergestellten selbständigen Bundesstaat Republik Baden, im Gebietsstand 1914, im Verfassungsstand 21. März 1919 und im Rechtsstand 12. August 1919 (zwei Tage vor Inkrafttreten der „Weimarer Verfassung“) weiterhin für alle Badener einfordern.

Alle Badener mit nachgewiesener Abstammung gemäß Reichs- und Staatsagehörigkeitsgesetz 1913 (RuStAG 1913) werden hiermit aufgerufen ihren Willen gegen das herrschende Gewohnheitsrecht auszudrücken und ihre Staatsangehörigkeit in der Republik Baden beurkunden zu lassen

- damit das kostbare Erbe ihrer Vorfahren anzutreten –

Und zur Reorganisation / Restitution der staatlichen Rechte in Baden beizutragen und damit ihre zustehenden Boden- und Menschenrechte geltend zu machen.

Der selbständige Bundesstaat Republik Baden als Glied- / Bundesstaat des Staatenbundes Deutsche Reich / Deutschland (Deutschland im Rechtsstand 1914) befindet sich nachweislich nicht in der „Weimarer Republik“ und auch nicht im sogenannten See- oder Handelsrecht (gemeint ist die rechtliche Beziehung zwischen Staat und Staatsangehörige). Hierfür sorgt der ausgewiesenen Rechtsstand (zwei Tage vor Inkrafttreten der „Weimarer Verfassung“), sowie der gültige Staatsvertrag vom 3. September 2016 mit dem Staat Freistaat Preußen.

Der selbständige Bundesstaat Republik Baden als Glied- / Bundesstaat des Staatenbundes Deutsches Reich / Deutschland (Deutschland im Rechtsstand 1914) hat auf Grund seiner dauerhaften Überlagerung seit dem 14. August 1919, beginnen durch die „Weimarer Republik“ nicht am zweiten Weltkrieg teilgenommen.

Die Handlungsfähigkeit des Staatenbundes Deutsches Reich / Deutschland ist seit dem 3. Oktober 2015 durch Proklamation der Rechteinhaber des Präsidiums des Deutschen Reichs über den reorganisierten Staat Freistaat Preußen völkerrechtskonform wieder hergestellt.

Wir wünsche uns Frieden für alle Völker dieser Erde auf dem Fundament der Wahrheit

Abdankungsschreiben des Großherzog Friedrich vom 22. November 1918

An das Badische Volk

Wie ich am 1. November 1918 erklärt habe, will ich kein Hindernis hâtelet derjenigen Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse d badischen Landes, welche die verfassungsgebende Versammlung beschließen wird.

Nachdem mir nun bekannt geworden ist, dass viele Badener sich durch den Treueeid, den sie als Beamte, Soldaten oder Staatsbürger geleistet haben, in ihrem Gewissen gehemmt fühlen, bei der Vorbereitung der Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung sich so zu betätigen, wie sie es nach den tatsächlichen Verhältnissen und insbesondere nach der Lage im Reich für geten erachten, entbinde ich die Beamten, Soldaten und Staatsbürger ihres Treueeides und verzichte auf den Thron. Diesen Verzicht erkläre ich mit Zustimmung meines Vetters den Ihringer Max von Baden, auch für sine Nachkommenschaft.

Mein und meiner Vorfahren Leitstern war die Wohlfahrt des badischen Landes. Sie ist es bei diesem meinem letzten schweren Schritt. Mein und der Meinigen Liebe zu meinem Volk hört nimmer auf! Gott schütze mein liebes Badener Land!

Schloss Langenstein, den 22. November 1918

Friedrich

Weitere Informationen unter: www.Bundesstaat-Baden.info

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